Fallen bei der Wohnflächenberechnung beim Hausbau
Fehlerhafte oder vorsätzlich falsche Wohnflächenberechnungen lassen Häuser oft größer erscheinen, als Sie tatsächlich sind. Bietet zum Beispiel ein Hausanbieter sein Haus nach der Wohnflächenverordnung (ehemals II. Berechnungsverordnung) mit 100 m² an, so kommt ein anderer beim gleichen Haus und einer Berechnung nach DIN 277 auf fast 120 m². Wer will es dem Bauherrn verdenken, das er sich für das vermeintlich größere Haus entscheidet, wenn die Preise nahezu identisch zu sein scheinen.
Besonders auffällig sind die vielzähligen Fehler bei den Wohnflächenberechnungen im Dachgeschoss. Laut Wohnflächenverordnung, die mit dem 01.01.2004 die II. Berechnungsverordnung abgelöst hat, sind nur Flächen mit einer Deckenhöhe von mindestens zwei Metern zu 100% der Wohnfläche zuzurechnen. Raumflächen unter Dachschrägen, mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern, sind nur mit 50% zur Wohnfläche ansetzbar und alle anderen Flächen unterhalb einem Meter werden in der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht berücksichtigt. Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien und Dachgärten oder gedeckten Freisitzen werden zu 50% berücksichtigt, wenn Sie zu den Wohnräumen gehören.
Problematisch für Bauherren ist, dass es überhaupt, neben der Wohnflächenverordnung, eine weitere Berechnungsgrundlage für Wohnflächen gibt. Leider bietet die DIN 277 größeren Spielraum bei der Berechnung der Wohnflächen beim Hausbau. Faktisch ergibt sich der Unterschied der Berechnungforme darin, dass in der Wohnfächenverordnung der Begriff Wohnfläche verwendet und die DIN 277, welche normalerweise für Gewerbebauten angewandt wird, unterschiedlichen Nutzflächen berücksichtigt.
So können bei der DIN 277 sowohl die nicht überdachte Terrasse, als auch die überdachte Terrasse mit 100 % Flächenanteil in die sogenannte Nutzfläche mit einbezogen werden. Auch bei der Berechnung der Balkone und Dachterrassen verhält es sich ähnlich. Während nach der II. Berechnungsverordnung diese mit 50 % zur Wohnfläche gezählt wurden, kann nach der DIN 277 dies Flächen mit 100 % der Nutzfläche zugeordnet werden. Unterschiedlich berechnet werden weiterhin der Treppenraum, der Abstellraum, Wintergärten, Dachgeschossräume sowie Nischen und Erker.
Beide Berechnungsarten auf dasselbe freistehende Einfamilienhaus angewendet, können eine Differenz von bis zu 20 m² ergeben! Echte Angebotsvergleiche auf der Grundlage von Quadratmeterpreisen können Sie aus diesem Grunde nicht vornehmen. Wir ermöglichen Ihnen den direkten Vergleich der Wohnflächenangaben, indem wir Ihnen zum einen die Netto-Wohnfläche nach DIN 277 und zusätzlich nach der Wohnflächenverordnung ausweisen.
Vergleichen Sie die Preise für den Hausbau möglichst nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung oder ehemals II. Berechnungsverordnung. Würden Sie Ihr Haus vermieten wollen, wäre der Mietpreis schließlich auch nach dieser Verordnung zu errechnen.
copyright by bauen .cn - zuletzt aktualisiert am 12 .05. 2011 durch F. Hartung